Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) für
Plansee SE, Reutte/Österreich
1. Allgemeines
1.1 Dem Vertrag mit dem Kunden liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers (AVB) zugrunde. Lieferer im Sinne dieser AVB ist die Plansee SE, Metallwerk-Plansee-Str.71, 6600 Reutte, Österreich. Diese AVB gelten sinngemäß auch dann, wenn Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden die Erstellung eines Werkes ist.
1.2 Diese AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder hiervon abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Lieferer stimmt ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zu. Diese AVB gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Kunden eine Leistung ohne Vorbehalt an diesen erbringt.
1.3 Diese AVB gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es im Einzelfall einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
1.4 Diese AVB gelten nicht, soweit der Kunde ein Verbraucher im Sinne von § 1 Abs.1 Nr.2 KSchG ist.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote des Lieferers sind freibleibend. Sind in dem Angebot Mengen, Maße oder Gewichte angegeben, oder sind Zeichnungen enthalten, so gelten diese nur als annähernd. Wünscht der Kunde die Einhaltung exakter Maße, so hat er dies in seiner Bestellung explizit zum Ausdruck zu bringen.
2.2 Der Vertrag mit dem Kunden kommt durch die Bestellung des Kunden und die Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Maßgebend für den Inhalt des Ver trages ist die Auftragsbestätigung des Lieferers, sofern der Kunde dieser nicht innerhalb von 3 (drei) Arbeitstagen nach Erhalt widerspricht. Mangels schriftlicher Auftragsbestätigung kommt der Vertrag mit der tatsächlichen Ausführung der Bestellung/Auslieferung der Ware zustande.
2.3 Angegebene Preise des Lieferers sind im Zweifel Nettopreise ab Werk. Sie können sich um die gesetzliche Umsatzsteuer und die Kosten für Transport, Versicherung und/oder Verpackung erhöhen.
2.4 Bestellte Mengen dürfen um bis zu 10% (zehn Prozent) über- oder unterschritten werden, der Lieferer stellt die tatsächlich gelieferte Menge in Rechnung.
2.5 Ändern sich nach Vertragsschluss die Rohstoffpreise, und liegen zwischen Vertragsschluss und vertragsgemäßer Lieferung mehr als 4 (vier) Monate, so ist der Lieferer berechtigt, den vereinbarten Preis den Änderungen entsprechend anzupassen. Erhöht sich der vereinbarte Preis um mehr als 10% (zehn Prozent), so kann der Kunde innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe Recht steht in diesem Fall dem Lieferer zu.
3. Lieferung
3.1 Die Lieferfrist beginnt im Zweifel mit dem Eingang der Bestellung des Kunden zu laufen, jedoch nicht vor Klärung aller für die Vertragserfüllung erforderlichen Einzelheiten und Beibringung aller vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen, Teile oder Materialien. Ist die Erledigung von Ein- und Ausfuhrmodalitäten erforderlich oder macht der Lieferer ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht geltend, dann verlängert sich die Lieferfrist sowie alle sonstigen Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen um den entsprechenden Zeitraum und der Lieferer gerät nicht in Verzug.
3.2 In Fällen von höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, vom Lieferer nicht zu vertretenden Ereignissen beim Lieferer, seinen Unterlieferanten oder
Subunternehmern (z.B. außerordentliche Naturereignisse, Energie- oder Rohstoffmangel, Krieg, terroristische Anschläge, Arbeitskämpfe, unverschuldete
Betriebsstörungen, Unruhen, hoheitliche Maßnahmen etc.) gilt Ziffer 3.1, Satz 2 entsprechend.
3.3 Der Lieferer hat ein Zurückbehaltungsrecht, solange der Kunde mit einer Verpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag mit dem Lieferer in Verzug ist, es sei denn, diese Verpflichtung ist nur geringfügig und beeinträchtigt nicht die Vertragserfüllung durch den Lieferer.
3.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Ware rechtzeitig abgesandt oder dem Kunden Lieferbereitschaft mitgeteilt wird.
3.5 Erfolgt der Versand auf Wunsch des Kunden zu einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich vorgesehen, so kann der Lieferer gleichwohl Zahlung in der vereinbarten Weise und zum vereinbarten Zeitpunkt verlangen.
3.6 Der Kunde darf Teillieferungen nur zurückweisen, wenn ihm deren Annahme auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Lieferers unzumutbar ist.
3.7 Bei Verträgen zur fortlaufenden Belieferung des Kunden hat dieser rechtzeitig im Voraus die benötigten Mengen zu disponieren und demgemäß abzurufen. Unterbleibt dies, ist der Lieferer nach Setzung einer Nachfrist berechtigt, die zu liefernden Mengen selbst festzulegen und zu liefern.
4. Versand
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem die Ware das Werk des Lieferers verlässt.
4.2 Versandweg und Beförderungsmittel werden vom Lieferer nach billigem Ermessen bestimmt. Eine Versicherung der Ware ist vom Kunden gesondert in Auftrag zu geben und zu vergüten.
4.3 Ist vereinbart, dass der Kunde die Ware abholen oder deren Abholung veranlassen muss, so hat dies unverzüglich zu geschehen, sobald der Lieferer die Ware
versandfertig meldet. Andernfalls ist der Lieferer berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Abholung der Ware hat innerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Lieferers zu erfolgen.
4.4 Trägt der Lieferer aufgrund einer anderen Vereinbarung im Sinne von Ziffer 4.1 die Gefahr auch nach dem dort genannten Zeitpunkt, so hat der Kunde Transportschäden unverzüglich dem Transportunternehmen zu melden und in einem gemeinsam errichteten Protokoll festzuhalten.
5. Zahlung
5.1 Der vereinbarte Preis ist binnen 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsdatum rein netto und ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.
5.2 Der Lieferer akzeptiert keine Zahlung per Scheck oder Wechsel.
5.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Lieferer ausdrücklich anerkannt sind.
5.4 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferer dem Kunden die Weiterveräußerung, Weiterbenutzung oder die Verarbeitung der gelieferten Ware gemäß Ziffer 6.2 untersagen und deren Rückgabe an sich verlangen, sowie dem Kunden die gesetzlichen Verzugszinsen und sämtliche Mahn- und Inkassospesen verrechnen. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
5.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden nachträglich Umstände bekannt, die die Gefahr begründen, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen wird, so kann der Lieferer für künftige Lieferungen Vorauskasse verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung durch den Kunden vor („Vorbehaltsware“). Soweit nach dem am Geschäftssitz des Kunden geltenden Recht dieser Eigentumsvorbehalt nicht wirksam ist, hat der Kunde den Lieferer hierauf ausdrücklich hinzuweisen und diesem eine gleichwertige Sicherheit anzubieten. Der Lieferer kann auch Vorauskasse oder ein Akkreditiv vom Kunden verlangen.
6.2 Dem Kunden wird in jederzeit widerruflicher Weise gestattet, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern, zu benutzen oder zu be-/verarbeiten.
6.3 Eine Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets kostenlos und im Namen und Auftrag des Lieferers. Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen zu einer neuen Sache, erwirbt der Lieferer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der Vorbehaltsware. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden wird.
6.4 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der neuen Sache tritt der Kunde dem Lieferer schon jetzt zur Sicherheit die Forderung insgesamt
beziehungsweise in Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 6.3 ab, die ihm aufgrund der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwächst. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Publizitätsakte (insbesondere entsprechende Buchvermerke) zu setzen. Dem Kunden wird in jederzeit widerruflicher Weise gestattet, die Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferer nicht ordnungsgemäß nach, ist der Lieferer berechtigt, die Abnehmer des Kunden von der Abtretung zu verständigen und die Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde hat dem Lieferer Name und Anschrift seines Abnehmers, sowie Höhe und Fälligkeit der abgetretenen Forderung mitzutei len und ihn bei der Geltendmachung und Durchsetzung der Forderung bestmöglich zu unterstützen. Erfolgt die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der neuen Sache zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Rechnungsbetrag (einschließlich Umsatzsteuer) für die mitveräußerte Vorbehaltsware beziehungsweise das Miteigentum an der neuen Sache.
6.5 Soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% (zwanzig Prozent) übersteigt, wird der Lieferer auf Verlangen des Kunden, Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
6.6 Im Falle des Verlustes, der Pfändung, Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware oder der neuen Sache muss der Kunde auf das Mit-/Eigentum des Lieferers hinweisen und den Lieferer unverzüglich benachrichtigen, damit der Lieferer seine Rechte als Mit-/Eigentümer geltend machen kann. Der Kunde tritt hiermit im Voraus seine Ansprüche hieraus gegen jeden Dritten, insbesondere gegen den Schädiger oder die Versicherung, an den Lieferer ab.
7. Mängelrüge / Gewährleistung
7.1 Der Lieferer gewährleistet zum Zeitpunkt der Lieferung die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit der jeweils getroffenen Vereinbarung, wie beispielsweise
Spezifikation, Zeichnung oder ähnliches.
7.2 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung unter genauer Angabe von Art und Umfang des Mangels zu rügen. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung der Ware nach Ablieferung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Die Mängelrüge muss jeweils schriftlich, z.B. per Telefax, E-Mail mit Empfangsbestätigung o.ä. erfolgen. Der Kunde hat dem Lieferer Gelegenheit zur Überprüfung des gerügten Mangels zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Ansprüchen sowie die Irrtumsanfechtung aufgrund eines Mangels sind ausgeschlossen.
7.3 Das Vorliegen eines Mangels ist vom Kunden nachzuweisen; § 924 ABGB findet keine Anwendung. Solange das Vorliegen eines Mangels nicht nachgewiesen und vom Lieferer nicht ausdrücklich anerkannt worden ist, erfolgt jede Verbesserung oder jeder Austausch durch den Lieferer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und
ausschließlich aus Gründen der Kulanz.
7.4 Steht dem Kunden ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, so kann der Lieferer nach seiner Wahl die mangelhafte Ware verbessern oder austauschen. Im Falle des Scheiterns oder der Verweigerung der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Kunden nicht zu.
7.5 Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, die auf der Nichtbefolgung von Anweisungen des Lieferers (z.B. im Hinblick auf Lagerung, Verwendung der Ware o.ä.) oder darauf beruhen, dass der Kunde Änderungen an der Ware oder den Leistungen vorgenommen, Teile der Ware ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet hat, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder die auf fehlerhaften Materialien, Zeichnungen, Spezifikationen o.ä. des Kunden zurückzuführen sind.
7.6 Die Verjährungsfrist für Ansprüche gemäß Ziffer 7. beträgt 12 (zwölf) Monate ab Übergabe der Ware.
8. Schadenersatz
8.1 Der Lieferer haftet für Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.2 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Lieferer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), jedoch der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
8.3 Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse der Ziffer 8.1 und 8.2 gelten nicht, wenn der Lieferer aufgrund gesetzlicher Regelungen zwingend haftet (z.B. bei Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben, Produkthaftung etc.).
8.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen den Lieferer verjähren spätestens in 1 (einem) Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer zwingend haftet (vgl. Ziffer 8.1 bis 8.3).
9. Werkzeuge
Werkzeuge oder Formen, die der Lieferer für die Vertragserfüllung hergestellt oder beschafft hat, bleiben auch dann Eigentum des Lieferers, wenn sie dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
10. Pläne, Zeichnungen, Muster
10.1 Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen des Lieferers („Dokumente“) werden dem Kunden ausschließlich zu Zwecken des Vertragsschlusses und gegebenenfalls zu dessen Durchführung übergeben, ein darüber hinausgehendes Nutzungsrecht an den Dokumenten erhält der Kunde nicht. Der Lieferer behält sich das Eigentum daran vor. Der Kunde ist zur Rückgabe der Dokumente verpflichtet, sobald der Lieferer diese zurückverlangt, der Vertrag nicht zustande kommt oder die Dokumente für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind.
10.2 Vom Kunden bestellte Muster werden vom Lieferanten in Rechnung gestellt, soweit nicht ausdrücklich ein kostenloses Muster vereinbart wurde; in letzterem Fall gilt Ziffer 10.1 dann entsprechend.
10.3 Übergibt der Kunde dem Lieferer Pläne, Zeichnungen, Muster oder sonstige Unterlagen, ist der Lieferer nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob diese selbst oder deren Verwendung Rechte Dritter verletzen. Der Kunde stellt den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Plänen, Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen und/oder deren Verwendung frei und trägt alle Kosten, die dem Lieferer in diesem Zusammenhang entstehen.
11. Einhaltung von Gesetzen; Import-/ (Re-) Exportkontrolle
11.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren Gesetze und Vorschriften sowie behördlicher und gerichtlicher Anordnungen, insbesondere solcher im Hinblick auf die Korruptionsbekämpfung, das Kartell- und Wettbewerbsrecht, den Umweltschutz, die Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte der Mitarbeiter.
11.2 Der Kunde verpflichtet sich insbesondere auch, die anwendbaren Vorschriften zur Import- und (Re-) Exportkontrolle, einschließlich der Regelungen zu Sanktionslisten und Embargos einzuhalten. Der Kunde hat alle notwendigen Genehmigungen und andere Bewilligungen, die für die Einfuhr, die Nutzung oder die Ausfuhr des Liefergegenstandes durch den Kunden nach den für ihn einschlägigen Vorschriften zur Import- und (Re-) Exportkontrolle erforderlich sind, zu beschaffen.
11.3 Verlangt eine zuständige Behörde vom Lieferer die Vorlage von Dokumenten, die eine Mitwirkung des Kunden erfordert (z.B. Endverbleibserklärungen, Importzertifikate), so ist der Kunde verpflichtet, auf Aufforderung des Lieferers die Dokumente oder sonstige hierfür erforderlichen Informationen beizubringen und dem Lieferer rechtzeitig zu überlassen. Im Falle von Verzögerungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt oder die bei einer Behörde entstehen, verlängern sich die vom Lieferer einzuhaltenden Fristen um den entsprechenden Zeitraum.
11.4 Stehen der Lieferung und den Leistungen des Lieferers, dauerhaft oder vorübergehend, Hindernisse aufgrund von anwendbaren nat ionalen oder internationalen
Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstigen Beschränkungen, entgegen oder wird eine erforderliche Genehmigung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, nicht erteilt oder widerrufen, ist der Lieferer nicht zur Lieferung und Leistung verpflichtet. Der Kunde kann daraus keine Schadenersatzansprüche oder sonstige Rechte gegen den Lieferer geltend machen.
11.5 Der Kunde ist verpflichtet dem Lieferer die durch die schuldhafte Verletzung der Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 11. entstehenden Schäden und Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu ersetzen sowie den Lieferer von entsprechenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
12. Geheimhaltung
12.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle geheimen und nicht offenkundigen Informationen, Unterlagen, Dokumente gemäß Ziffer 10.1 und Daten (unter anderem solche
kaufmännischer und technischer Natur), die ihm durch die vertragsgegenständliche Geschäftsbeziehung mit dem Lieferer bekannt werden, vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich für die vertragsgegenständliche Geschäftsbeziehung mit dem Lieferer zu verwenden.
12.2 Der Kunde darf die Firma oder Warenzeichen des Lieferers zu Werbezwecken oder bei der Abgabe von Referenzen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers verwenden.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
13.2 Auf diesen Vertrag sowie für alle daraus entstehenden Streitigkeiten findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des
Kollisionsrechts Anwendung.
13.3 Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist Reutte, Österreich; dies gilt auch dann, wenn die Übergabe der Ware an einem anderen Ort erfolgt.
13.4 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens, seiner Erfüllung und Beendigung sowie seiner vor- und nachvertraglichen Wirkungen ist Innsbruck, Österreich.